Allgemeine Geschäftsbedingungen der

VPZ Verpackungszentrum GmbH

I. GELTUNGSBEREICH

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Angebote und Vereinbarungen, bei denen die VPZ Verpackungszentrum GmbH (FN 438910g), Anton-Mell-Weg 14, 8053 Graz-Neuhart (im Folgenden der „Verkäufer“), gegenüber einer anderen Partei, die Unternehmer im Sinne des § 1 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. Nr. 1897/ 219 in der jeweils geltenden Fassung, ist (im Folgenden der „Käufer“), als Anbieter oder Lieferant von Waren und/oder Dienstleistungen auftritt. Diese AGB sind auf Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Zif. 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 140/1979 in der jeweils geltenden Fassung, nicht anwendbar.
  2. Diese AGB sind Inhalt des zwischen Verkäufer und Käufer abgeschlossenen Vertrages. Bei Widersprüchen oder Abweichungen geht die schriftliche Einzelvereinbarung diesen AGB vor.
  3. Abweichungen von diesen AGB oder von besonderen Vertragsbedingungen sowie Änderungen von Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen verpflichten den Verkäufer nur dann, wenn er diese schriftlich angenommen hat.
  4. Diese AGB werden in Ihrer Rechtsverbindlichkeit auch nicht dadurch berührt, dass einzelne ihrer Bestimmungen, aus welchen Gründen immer, nicht wirksam sein oder werden sollten.

II. ANGEBOT UND ANNAHME

  1. Eingehende Aufträge können ohne Angabe von Gründen von der Geschäftsleitung des Verkäufers abgelehnt werden. Dies gilt auch für von Verpackungsberatern getätigte Aufträge.
  2. Alle Angebote und Auftragsbestätigungen des Verkäufers haben Größenangaben in Zentimetern bzw. Millimetern, die genaue Bezeichnung des Rohstoffes (Qualität und Sorte) und sein Gewicht (z.B. Papier in gr/m2) zu enthalten.
  3. Sofern nicht unmittelbare Lieferung bzw. Rechnungslegung erfolgt, bestätigt der Verkäufer die Auftragsannahme schriftlich oder fernschriftlich (per Telefax oder E-Mail).

III. PREISE

Sofern nicht ausdrücklich ein Fixpreis vereinbart ist, hat der Verkäufer das Recht, bei Erhöhung von Steuern und Abgaben, von Arbeits- und Transportkosten, weiters bei Preiserhöhungen von Roh- und Hilfsstoffen oder bei Valutaänderung die ursprünglich vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen.

IV. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE

  1. Die vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme und Druckplatten verbleiben auch dann im zivilrechtlichen und geistigen Eigentum des Verkäufers, wenn hierfür vom Käufer anteilige Kosten vergütet worden sind. Auch Walzen und Druckzylinder verbleiben im Eigentum des Verkäufers. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, durch übliche Abnutzung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs unbrauchbar gewordene Klischees oder Druckvorlagen aufzubewahren.
  2. Für die Prüfung des Rechtes zur Vervielfältigung und des Urheberrechtes sowie sonstiger gesetzlicher Beschränkungen an von ihm beigestellten Unterlagen ist ausschließlich der Käufer verantwortlich. Der Käufer hat daher den Verkäufer von allen Verbindlichkeiten, Kosten und Auslagen sowie für alle Ansprüche Dritter, welcher Art auch immer, schad- und klaglos zu halten. Der Verkäufer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die vom Käufer beigestellten Unterlagen zu untersuchen. Sollten seitens des Verkäufers die vom Käufer bereitgestellten Unterlagen als rechtlich bedenklich eingestuft werden, insbesondere weil der Verdacht auf die Verletzung von Urheber-, Nutzungs- oder Persönlichkeitsrechten besteht, oder wegen Verdachts auf sonstige Gesetz- oder Sittenwidrigkeit, behält sich der Verkäufer das Recht vor, diese Inhalte nicht einzubinden und das Werk ansonsten vereinbarungsgemäß fertigzustellen. Der Verkäufer hat nach freier Wahl aber auch das Recht, vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die anteilige Vergütung der bisher geleisteten Arbeiten zu verlangen.
  3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Verkäufer berechtigt, auf den von ihm gelieferten Waren sein Firmenzeichen oder eine Kennnummer anzubringen.
  4. Entstehen im Zuge der Leistungserbringung auf Seiten des Verkäufers Urheber- bzw. dem Verkäufer zustehende Werknutzungsrechte und/oder sonstige gewerbliche Schutzrechte, werden diese dem Käufer durch den Verkauf des Liefergegenstandes nur insoweit und nicht-ausschließlich eingeräumt, als dies vom jeweiligen Vertragszweck ausdrücklich erfasst ist. Diese eingeschränkte Rechteeinräumung gilt auch dann, wenn der Käufer für die Entwicklung einen Kostenanteil trägt. Der Verkäufer ist somit insbesondere berechtigt, auch solche Urheber- bzw. Werknutzungsrechte und/oder sonstige gewerblichen Schutzrechte auch im Rahmen der Leistungserbringung für Dritte zu verwerten.
  5. Für Muster, Skizzen, Entwürfe oder ähnliche Leistungsergebnisse, die vom Käufer in Auftrag gegeben werden, ist das vereinbarte bzw. angemessene Entgelt auch dann zu entrichten, wenn ein Auftrag, dem die Muster, Skizzen, Entwürfe oder ähnlichen Leistungsergebnisse dienen, letztlich nicht erteilt wird. Das Eigentum und allfällige Verwertungsrechte kommen dem Käufer erst mit Bezahlung des Entgeltes zu.

V. LIEFERUNG

  1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn der Verkäufer die Transportkosten ganz oder teilweise trägt.
  2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag, an dem die vom Käufer erteilte endgültige Druck- und Anfertigungsgenehmigung beim Verkäufer eingeht.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Verkäufer die Ware am letzten Tag der vereinbarten Frist versendet hat.
  4. Bei nachträglicher Auftragsänderung ist der Verkäufer an die ursprünglich zugesagte oder bestätigte Lieferfrist nicht gebunden.
  5. In Fällen von höherer Gewalt, der z.B. Naturkatastrophen, Maßnahmen der öffentlichen Hand, Streiks aber auch Aussperrungen, Betriebsstörungen, sonstige Betriebsunterbrechungen, Verkehrsschwierigkeiten, Materialverknappung zu unterstellen sind, hat der Verkäufer die Wahl, die vereinbarte Lieferfrist angemessen zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Falls die Ware nicht in der vereinbarten Frist geliefert wird, hat der Käufer dem Verkäufer mittels eingeschriebenem Brief eine Frist von 14 Tagen zur Nachholung zu setzen; erst mit Ablauf dieser Nachfrist gilt der Auftrag als storniert.
  7. Aus der Überschreitung von Lieferfristen von nicht mehr als 14 Tagen können Ansprüche, gleichgültig welcher Art, nicht abgeleitet werden.

VI. VERPACKUNG

  1. Der Verkäufer haftet für ordnungsgemäße branchenübliche Verpackung.
  2. Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird der Preis nach dem Bruttogewicht berechnet, also Pack- und Einschlagpapier wie die Ware mitberechnet.
  3. Besondere, nicht handelsübliche Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.

VII. TOLERANZEN

Gewichtsabweichungen

Abweichungen des Flächengewichtes sind vom Käufer im gleichen Umfang zu tolerieren, wie sie nach den Lieferbedingungen der Erzeuger der verwendeten Materialien vom Verkäufer zu tolerieren sind. Falls die genannten Lieferbedingungen nichts anderes bestimmen, gelten folgende Toleranzen:

a) Papier in Bezug zum vereinbarten Flächengewicht:

bis 39 g/m2 +/- 10 %
40 - 59 g/m2 +/- 8 %
60 und mehr g/m2 +/- 7 %

 

b) Kunststofffolien in Bezug zur vereinbarten Dicke:

kleiner als 15 mμ +/- 25 %
ab 15 mμ - 25 mμ +/- 15 %
größer als 25 mμ +/- 13 %

 

c) Aluminiumfolie, Verbundfolie, Zellglas und andere Materialien in Bezug zur vereinbarten Dicke oder zum Flächengewicht (je nachdem, welche Dimension dem Vertrag zugrunde liegt; gilt einzeln oder als Teil eines anderen Produktes):

+/- 10 %

Maßabweichungen

Nachstehende Maßabweichungen sind vom Käufer zu tolerieren:

a) Papier- und Papierkombinationen

- Beutel:

in der Länge +/- 10 mm
in der Breite für Beutelbreiten unter 80 mm +/- 5 %
in der Breite für Beutelbreiten von 80 mm und mehr +/- 2 %

 

- Rollen:

in der Breite und in der Abschnittslänge +/- 3 %
in der Lauflänge +/- 3 mm

 

- Formate:

in der Länge +/- 5 mm
in der Breite +/- 5 mm

 

b) Kunststoffe und Aluminium +/- 10 %

c) Die Maßabweichungen für die unter

a) bezüglich Rollen und Formate und unter b) genannten Materialien gelten auch für die Stellung des Drucks sowie die Ausstanzung und Prägung auf diesen Materialien. Für die unter a) genannten Beutel gilt für die Stellung des Drucks sowie die Ausstanzung und Prägung in der Breite eine Maßabweichung von +/- 10 mm. Passerschwankungen bei bedruckten Erzeugnissen können aus technischen Gründen nicht vermieden werden, da diese vom Material, der Ausführung und dem Druckverfahren abhängig sind. Nur wesentliche Abweichungen berechtigen zu einer Beanstandung.

Mengenabweichungen

Bei allen Anfertigungen hat der Auftragnehmer das Recht zu Mehr- und Minderlieferungen bis zu 20 %, der bestellten Menge. Bei Verkauf nach Mengen (Mengen unter 50.000 Stück und bei Sammelauflagen mit Druckwechseln innerhalb der Auflage, sowie bei Verkauf nach Gewicht (für Gewichte unter 500 kg) bis zu 30 % der bestellten Menge. Die Anlieferung erfolgt unter voller Inrechnungstellung der tatsächlichen Liefermengen.

VIII. DRUCK UND MATERIALIEN

  1. Der Verkäufer verwendet für den Druck übliche Druckfarben. Wenn besondere Ansprüche an die Farben, wie z.B. hohe Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Scheuerfestigkeit, Geeignetheit für den Kontakt mit Lebensmitteln usw. erfüllt werden sollen, bedarf dies einer besonderen schriftlichen Vereinbarung
  2. Für die Lichtbeständigkeit der Werkstoff- und Druckfarben kann keine Gewähr übernommen werden. Ebenfalls kann für die Abriebfestigkeit der Druckfarben keine Gewähr übernommen werden. Kleinere Abweichungen der Farbe, sofern diese verkehrsüblich sind, behält sich der Verkäufer vor. Sie berechtigen den Käufer nicht zur Verweigerung der Annahme der Ware oder zu einer Preisminderung. Probeabzüge werden vor Drucklegung unterbreitet, wenn der Käufer dies ausdrücklich verlangt oder der Verkäufer dies für notwendig erachtet. Da diese Probeabzüge (z.B. Proof, Cromalin, Offsetandruck etc.) nicht im Flexodruckverfahren erstellt werden, sind teilweise erhebliche Abweichungen zum späteren Auflagendruck nicht zu vermeiden. Andrucke ab Maschine, die vom Käufer gewünscht sind, werden gesondert nach Aufwand berechnet.
  3. Für Kunststofferzeugnisse kann der Verkäufer für Wanderungen von Weichmachern oder ähnlichen Migrationserscheinungen sowie für die daraus hergeleiteten Folgen keine Gewähr übernehmen.

IX. MATERIAL UND AUSFÜHRUNG

  1. Ohne besondere Anweisungen des Käufers erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsverfahren. Mängelrügen hinsichtlich des Verhaltens der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt können nicht erhoben werden, wenn der Käufer nicht ausdrücklich auf besondere Eigenschaften des Füllgutes aufmerksam gemacht und dem Verkäufer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
  2. Der Kaufgegenstand wird nur jenen Anforderungen gerecht, die unter Beachtung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden können.

X. ENTWÜRFE UND ORIGINALE

Entwürfe und Originale sowie umfangreichere Musterarbeiten werden, sofern ein Auftrag im Rahmen des gelegten Angebotes nicht erfolgt, gesondert in Rechnung gestellt. Die Muster sind geistiges Eigentum des Verkäufers und dürfen ohne seine ausdrückliche Genehmigung nicht verwendet werden. Durch die Vergütung von Kostenanteilen für Klischees, Werkzeuge, Filme usw. erwirbt der Käufer keinerlei Recht auf Herausgabe der erwähnten Gegenstände.

XI. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Dem Verkäufer steht das Eigentumsrecht an den von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zu.
  2. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die ihm gelieferte Ware zu verfügen, insbesondere diese zu verarbeiten und zu veräußern. Bei einem Weiterverkauf der gelieferten Waren vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises geht, unbeschadet der weiteren Haftung des Käufers, dessen Kaufpreisforderung auf den Verkäufer über.
  3. Außerordentliche Verfügungen des Käufers über die gelieferten Waren wie z.B. mittels Verpfändung, Sicherungsübereignung usw., sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zulässig. Der Käufer hat dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren (z.B. Pfändung durch Dritte) unverzüglich anzuzeigen.

XII. MÄNGELANSPRÜCHE, Haftung und Haftungsausschluss

  1. Sofern in diesen AGB nichts Besonderes bestimmt ist, hat der Verkäufer für die gelieferten Waren Gewähr zu leisten; dies in der Weise, dass Waren, an denen Fehler nachgewiesen werden, nach Wahl des Verkäufers verbessert oder kostenlos durch neue Gegenstände ersetzt werden; in letzterem Falle sind die untauglichen Waren dem Verkäufer zurückzustellen.
  2. Bei der Fertigung von Verpackungsmaterialien, bei denen der Anfall einer verhältnismäßig geringen Menge fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden ist, ist ein Anteil fehlerhafter Ware bis zu 2 % der Gesamtmenge zu tolerieren, gleichgültig ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt.
  3. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen.
  4. Mängelrügen sind in angemessener Frist, spätestens aber eine Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort zu erheben; andernfalls ist auf sie als verspätet nicht mehr einzugehen, siehe § 377 UGB.
  5. Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung des Verkäufers für leichte Fahrlässigkeit ist, außer bei Personenschäden, ausgeschlossen. Forderungen wegen Mängel und Schäden können soweit gesetzlich möglich nur bis zum Wert der gelieferten Ware erhoben werden.
  6. Für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Schäden aus Ansprüchen Dritter oder bloße Vermögensschäden haftet der Verkäufer nicht.
  7. Bei vollmaschineller Beutelfertigung erfolgt automatische Zählung. Der Verkäufer ist berechtigt, diese Zählung seiner Lieferung und Mengenberechnung zugrunde zu legen.
  8. Nicht sachgemäße Lagerung schließt in jedem Fall Schadenersatz aus.
  9. Produkthaftung: Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz, BGBI. Nr. 99/1988 resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche aus leichtem Verschulden, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind, außer bei Personenschäden, ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.

XIII. ZAHLUNG

  1. Zahlungen gelten als fristgerecht geleistet, wenn die Gutschriftsanzeige des Geldinstitutes innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum dem Verkäufer vorliegt.
  2. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist tritt ohne Mahnung Verzug des Käufers ein. Vorbehaltlich sonstiger Rechte kann der Verkäufer Verzugszinsen in der Höhe von 2% über dem jeweils geltenden Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank in Rechnung stellen.
  3. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen aufgrund von Umständen, die auf verminderte Bonität des Käufers hinweisen und dem Verkäufer erst nach Vertragsabschluss bekanntwerden, hat die sofortige Fälligkeit aller Forderungen und zwar auch bei Stundung zur Folge.

XIV. RÜCKTRITTSRECHT

Ereignisse, die die Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages ganz oder zum Teil erheblich ändern, mögen sie die Sphäre des Käufers, des Verkäufers oder dessen Zulieferer betreffen, berechtigen den Verkäufer, den Vertrag unter Ausschluss von Ansprüchen ganz oder zum Teil den geänderten Umständen anzupassen.

XV. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz seiner Zweigniederlassung oder am Sitz bzw. Wohnort des Käufers Klage zu erheben.
  2. Für die vom Verkäufer geschlossenen Verträge ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes anzuwenden.