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I. GELTUNGSBEREICH


1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen. Sie sind auf Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Zif. 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 140/1979 nicht anwendbar.


2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Inhalt des zwischen Verkäufer und Käufer abgeschlossenen Vertrages.


3. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von besonderen Vertragsbedingungen sowie Änderung von Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen verpflichten den Verkäufer nur dann, wenn er diese schriftlich zur Kenntnis genommen hat.


4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in Ihrer Rechtsverbindlichkeit auch nicht dadurch berührt, daß einzelne ihrer Bestimmungen, aus welchen Gründen immer, nicht wirksam sein sollten.


5. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Käufer oder Dritter, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von besonderen Vertragsbedingungen abweichen, sind für den Verkäufer auch dann nicht verbindlich, wenn der Käufer darauf Bezug genommen und
der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen hat.


II. ANGEBOT UND ANNAHME


1. Eingehende Aufträge können ohne Angabe von Gründen von der Geschäftsleitung abgelehnt werden. Dies gilt auch für von Verpackungsberatern getätigte Aufträge.


2. Alle Angebote und Auftragsbestätigungen haben Größenangaben in Zentimetern bzw. Millimetern, die genaue Bezeichnung des Rohstoffes (Qualität und Sorte) und sein Gewicht (z.B. Papier in gr/m2) zu enthalten.


3. Sofern nicht unmittelbare Lieferung bzw. Rechnungslegung erfolgt, bestätigt der Verkäufer die Auftragsannahme schriftlich oder fernschriftlich.


III. PREISE


Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, hat der Verkäufer das Recht, bei Erhöhung von Steuern und Abgaben, von Arbeits- und Transportkosten, weiters bei Preiserhöhungen von Roh- und Hilfsstoffen oder bei Valutaänderung die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen.


IV. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE


1. Die vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme und Druckplatten verbleiben auch dann im Eigentum des Verkäufers, wenn hierfür vom Käufer anteilige Kosten vergütet worden sind. Auch Walzen und Druckzylinder
verbleiben im Eigentum des Verkäufers.


2. Für die Prüfung des Rechtes der Vervielfältigung und des Urheberrechtes an von ihm beigestellten Unterlagen ist der Käufer verantwortlich. Der Käufer hat daher den Verkäufer bei allen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.


V. LIEFERUNG


1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn der Verkäufer die Transportkosten ganz oder teilweise trägt.


2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag an dem die vom Käufer erteilte endgültige Druck- und Anfertigungsgenehmigung beim Verkäufer eingeht.


3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Verkäufer die Ware am letzten Tag der vereinbarten Frist versendet hat.


4. Bei nachträglicher Auftragsänderung ist der Verkäufer an die ursprünglich zugesandte oder bestätigte Lieferfrist nicht gebunden.


5. In Fällen von höherer Gewalt, der z.B. Naturkatastrophen, Maßnahmen der öffentlichen Hand, Streiks aber auch Aussperrungen, Betriebsstörungen, sonstige Betriebsunterbrechungen, Verkehrsschwierigkeiten, Materialverknappung zu unterstellen sind, hat der Verkäufer die Wahl, die vereinbarte Lieferfrist angemessen zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten.


6. Falls die Ware nicht in der vereinbarten Frist geliefert wird, hat der Käufer dem Verkäufer mittels eingeschriebenem Brief eine Frist von 14 Tagen zur Nachholung zu setzen; erst mit Ablauf dieser Nachfrist gilt der Auftrag als storniert.


7. Aus der Nichteinhaltung von Lieferfristen können Ansprüche, gleichgültig welcher Art, nicht abgeleitet werden.


VI. VERPACKUNG


1. Der Verkäufer haftet für ordnungsgemäße branchenübliche Verpackung.


2. Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird der Preis nach dem Bruttogewicht berechnet, also Pack- und Einschlagpapier wie die Ware mitberechnet.


3. Besondere, nicht handelsübliche Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.


VII. TOLERANZEN


1. Gewichtsabweichungen
Abweichungen des Flächengewichtes sind vom Käufer im gleichen Umfang zu tolerieren, wie sie nach den Lieferbedingungen der Erzeuger der verwendeten Materialien vom Verkäufer zu tolerieren sind.
Falls die genannten Lieferbedingungen nichts anderes bestimmen, gelten folgende Toleranzen:
                    a) für Papier +/– 10%
                    b) für Kunststoff + /– 10%


2. Maßabweichungen
Nachstehende Maßabweichungen sind vom Käufer zu tolerieren:
                    a) Beutel: in der Länge +/– 4 mm
                        in der Breite +/– 3% für Beutelbreiten
                        unter 80 mm +/– 2 % für Beutelbreiten
                        von 80 mm und mehr
                    b) Papiertragtaschen: in der Länge 10 mm od. +/– 5%
                        in der Breite 10 mm od. +/– 5%
                        in der Falte 10 mm od. +/– 5%
                    c) Rollen: in der Breite +/– 3 mm
                    d) Formate: in der Länge +/– 5mm
                        in der Breite +/– 5mm
                        Für Kunststoffe +/– 5%

 

3. Mengenabweichungen
Bei allen Anfertigungen hat der Verkäufer das Recht zur Mehr- oder Minderlieferung bis zu 20 %, bei Verkauf nach Menge (für Mengen unter 50.000 Stück) und bei Verkauf nach Gewicht (für Gewichte unter 500 kg) bis zu 30 % der bestellten Menge; dies unter voller Inrechnungstellung der tatsächlichen Liefermenge.


VIII. DRUCK


1. Der Verkäufer verwendet für den Druck branchenübliche Farben. Stellt der Käufer besondere Ansprüche an die Farben, wie z.B. Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit usw., muß er bei Auftragserteilung ausdrücklich darauf hinweisen. Für hohe Lichtbeständigkeit der Druckfarben hat der Verkäufer niemals Gewähr zu leisten. Geringfügige Farbabweichungen behält sich der Verkäufer vor, sie berechtigen den Käufer weder zur Annahmeverweigung
noch zur Preisminderung. Probeabzüge werden dem Käufer vor Drucklegung nur vorgelegt, wenn er dies ausdrücklich verlangt oder es der Verkäufer für erforderlich hält. Andrucke ab Maschine werden gesondert nach Aufwand berechnet.


2. Bei Kunststofferzeugnissen hat der Verkäufer für die Haltbarkeit der Farben keine Gewähr zu leisten, selbst wenn die Farben als licht- oder wasserbeständig bezeichnet werden. Der Verkäufer hat ferner keine Gewähr für Wanderungen von Weichmachern, paraffinlöslichen
Farbstoffen, Bindemittel oder ähnliche Migrationserscheinungen und für sich daraus herleitende Folgen zu leisten.


IX. MATERIAL UND AUSFÜHRUNG


1. Ohne besondere Anweisungen des Käufers erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsverfahren. Mängelrügen hinsichtlich des Verhaltens der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt können nicht erhoben
werden, wenn der Käufer nicht ausdrücklich auf besondere Eigenschaften des Füllgutes aufmerksam gemacht und dem Verkäufer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.


2. Der Kaufgegenstand wird nur jenen Anforderungen gerecht, die unter Beachtung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden können.


X. ENTWÜRFE UND ORIGINALE


Entwürfe und Originale sowie umfangreichere Musterarbeiten werden, sofern ein Auftrag im Rahmen des gelegten Angebotes nicht erfolgt, gesondert in Rechnung gestellt. Die Muster sind Eigentum des Verkäufers und dürfen ohne seine ausdrückliche Genehmigung
nicht verwendet werden. Durch die Vergütung von Kostenanteilen für Klischees, Werkzeuge, Filme usw. erwirbt der Käufer keinerlei Recht auf Herausgabe der erwähnten Gegenstände.


XI. EIGENTUMSVORBEHALT


1. Dem Verkäufer steht das Eigentumsrecht an den von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bzw. Einlösung von Schecks und Wechsel zu.


2. Der Käufer ist berechtigt im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die ihm gelieferte Ware zu verfügen, insbesondere diese zu verarbeiten und zu veräußern. Bei einem
Weiterverkauf der gelieferten Waren vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises geht, unbeschadet der weiteren Haftung des Käufers, dessen Kaufpreisforderung auf den Verkäufer über.


3. Außerordentliche Verfügungen des Käufers über die gelieferten Waren wie z.B. mittels Verpfändung, Sicherungsübereignung usw., sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zulässig. Der Käufer hat dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren (z.B. Pfändung durch Dritte) unverzüglich anzuzeigen.


XII. MÄNGELANSPRÜCHE


1. Sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts besonderes bestimmt ist, hat der Verkäufer für die gelieferten Waren Gewähr zu leisten; dies in der Weise, daß Waren, an denen Fehler nachgewiesen werden, nach Wahl des Verkäufers verbessert oder kostenlos durch neue Gegenstände ersetzt werden; in letzterem Falle sind die untauglichen Waren dem Verkäufer zurückzustellen.


2. Bei der Fertigung von Papierbeuteln und ähnlichen Erzeugnissen, bei denen der Anfall einer verhältnismäßig geringen Menge fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden ist, ist ein Anteil fehlerhafter Ware bis zu 2 % der Gesamtmenge zu tolerieren, gleichgültig ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt.


3. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen.


4. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens aber eine Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort zu erheben; andernfalls ist auf sie als verspätet nicht mehr einzugehen, siehe § 377 HGB.


5. Forderungen wegen Mängel und Schäden können nur bis zum Wert der gelieferten Ware erhoben werden.


6. Schadenersatz für Folgeschäden ist ausnahmslos ausgeschlossen.


7. Bei vollmaschineller Beutelfertigung erfolgt automatische Zählung. Der Verkäufer ist berechtigt, diese Zählung seiner Lieferung und Mengenberechnung zugrunde zu legen.


8. Nicht sachgemäße Lagerung schließt in jedem Fall Schadenersatz aus.

 

9. Produkthaftung:
Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz, BGBI. Nr. 99 / 1988 resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche aus leichtem Verschulden, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.


XIII. ZAHLUNG


1. Zahlungen gelten als fristgerecht geleistet, wenn die Gutschriftsanzeige des Geldinstitutes innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum dem Verkäufer vorliegt.


2. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist tritt ohne Mahnung Verzug des Käufers ein. Vorbehaltlich sonstiger Rechte kann der Verkäufer Verzugszinsen in der Höhe von 2 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank in Rechnung stellen.


3. Wechsel und Schecks gelten nur als zahlungshalber entgegengenommen. Die Zahlung mittels Wechsel bedarf überdies besonderer Vereinbarung. Zinsen und Kosten für die Diskontierung sowie die Einziehung von Wechseln und Schecks hat in jedem Falle der
Käufer zu tragen und sofort in bar zu entrichten.


4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen aufgrund von Umständen, die auf verminderte Bonität des Käufers hinweisen und dem Verkäufer erst nach Vertragsabschluß bekanntwerden, hat die sofortige Fälligkeit aller Forderungen und zwar auch bei Stundung zur Folge. Sollten
in diesem Falle Wechsel einzulösen sein, hat der Verkäufer dennoch sofortigen Anspruch auf Barzahlung.


XIV. RÜCKTRITTSRECHT


Ereignisse, die die Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages ganz oder zum Teil erheblich ändern, mögen sie die Sphäre des Käufers, des Verkäufers oder dessen Zulieferer betreffen, berechtigen den Verkäufer den Vertrag unter Ausschluß von Ansprüchen ganz oder zum
Teil den geänderten Umständen anzupassen.


XV. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT


1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz seiner Zweigniederlassung oder am Sitz bzw. Wohnort des Käufers Klage zu erheben.


2. Für die vom Verkäufer geschlossenen Verträge ist ausschließlich das für ihn maßgebliche Recht anzuwenden.